Aus den Aussagen des Zeugen geht zudem klar hervor, dass praktisch nur der Privatkläger oder der Beschuldigte für den Ausfall der Kamera verantwortlich sein können. So wurde ausgeführt, dass jeder die Kamera ausziehen könne, der wisse, wo sie sich befinde. Offensichtlich kannten aber eben nur der Privatkläger und der Beschuldigte den genauen Standort der Kamera; dass ein nicht eingeweihter Dritter diese entdeckt hätte, kann aufgrund der Grösse von lediglich 2 mm nahezu ausgeschlossen werden.