Für diese Auffassung spricht zunächst, dass der Zeuge nicht einfach alles bestätigte, was der Privatkläger gesagt hatte. Er hielt etwa klar fest, dass keine Rückschlüsse auf die Urheberschaft der Manipulationen möglich seien. Indes können nach der fachkundigen Einschätzung des Zeugen technische Fehler nahezu ausgeschlossen werden, da er nachvollziehbar erklärte, dass er in zehn Jahren bloss einmal einen fehlerhaften Lizenzdongle erlebt habe. Aus den Aussagen des Zeugen geht zudem klar hervor, dass praktisch nur der Privatkläger oder der Beschuldigte für den Ausfall der Kamera verantwortlich sein können.