Auf Vorhalt der Aussage des Privatklägers, dass am 22. April festgestellt worden sei, dass die Kamera umprogrammiert worden sei und sämtliche Aufzeichnungen nach 48 Stunden wieder gelöscht worden seien (pag. 80 Z. 106 ff.), sagte E.________, dass er dazu nichts sagen könne. Man habe aber diese Möglichkeit, man könne sagen, wann man es gelöscht haben wolle. Dies habe aber niemand von der H.________ AG gemacht, es sei ganz leicht zu machen. Die Software sei sehr anwenderfreundlich, das verstehe jeder (pag. 914 Z. 3 ff.). Weiter erklärte E.________, dass der Privatkläger und der Beschuldigte beide Administratorenrechte und somit volle Berechtigung gehabt hätten (pag. 914 Z. 16 f.). Auf-