Jedenfalls ist auch nicht ersichtlich, wieso bei Existenz einer Schwarzgeldkasse ein Teil der Rechnung noch in Bier gezahlt worden wäre, wo G.________ – wie von ihm nachvollziehbarerweise ausgeführt – doch lieber Geld statt Bier erhalten hätte. Insgesamt ist somit klar festzuhalten, dass sich der Verdacht einer Schwarzgeldkasse bezüglich der vom Beschuldigten stets als prominenten Fall genannten Rechnung der AH.________ AG nicht erhärtet hat. Vielmehr konnten durch die Einvernahme etwaige Unsicherheiten in Bezug auf die besagte Rechnung beseitigt werden.