als sehr glaubhaft. Er vermochte die damalige Geschäftsbeziehung mit der Privatklägerin nachvollziehbar darzulegen und konnte auch Auskunft geben über die involvierten Personen sowie die Zahlungsmodalitäten. Als deutlichen Hinweis auf die Wahrheit seiner Aussagen erscheint der Kammer, dass er die teilweise Zahlung des Rechnungsbetrages in Bier nannte. Ebenso vermochte G.________ seine Angaben bezüglich der zwei Zahlungen à je CHF 6‘000.00 via Banküberweisung im Nachhinein mittels eingereichter Unterlagen zu belegen. Schwarzgeldzahlungen schloss G.__