562 Z. 4 ff.): «Daran mag ich mich so nicht erinnern» (pag. 932 Z. 27). Weiter sagte er, es sei fast nicht möglich, dass die AH.________ AG so geschäftet habe, und er habe im Zusammenhang mit der Privatklägerin nie etwas von einer Schwarzgeldkasse gehört (pag. 932 Z. 31 ff.). Im Nachgang zur oberinstanzlichen Einvernahme reichte G.________ Unterlagen ein zu den damals verrechneten Arbeitsstunden sowie Kontoauszüge der BA.________ Bank, welche eine Zahlung von je CHF 6‘000.00 am 8. Juni 2012 und 6. August 2012 via Banküberweisung belegen (vgl. pag. 1002 ff.). Die Kammer erachtet die Aussagen von G.________ als sehr glaubhaft.