931 Z. 10 f.). Er könne nicht sicher sagen, ob die Zahlungen bar oder via Überweisung erfolgt seien, er nehme aber an, dass das Geld überwiesen worden sei, denn wenn er Bargeld habe, müsse er damit ja auch auf die Bank, was ihm nichts bringe (pag. 931 Z. 36 ff.). Er habe aber auch schon erlebt, dass man bar bezahlt habe (pag. 931 Z. 41). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach von den CHF 18‘000.00 Rechnung CHF 6‘000.00 aus der Schwarzgeldkasse bezahlt worden seien (pag. 179 Z. 188 ff.), antwortete er: «Das