13.2.7 Aussagen von G.________ Äusserst aufschlussreich erscheint der Kammer die oberinstanzliche Einvernahme von G.________ als Zeuge vom 19. November 2019. Er gab an, selbst gar nie in der Brauerei gearbeitet zu haben. In AZ.________ habe er einmal eine Leitung abgehängt, alles andere habe dann sein Mitarbeiter in dessen Freizeit gemacht; er habe einfach das Material geliefert und verrechnet (pag. 929 Z. 38 ff.). Die Arbeiten am neuen Standort in AY.________ hätten AL.________ und AM.________ ausgeführt (pag. 930 Z. 6). Angesprochen auf die von der Privatklägerin eingereichte Rechnung 2012.0169 (pag.