Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich an, allerdings mit dem Hinweis, dass die Erinnerung an den «Schübel» Banknoten, nicht aber an eine Quittung, unbehelflich ist für die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen AK.________. Seine Ausführungen sind als glaubhaft zu bezeichnen. Wichtig erscheint, dass die in der parteiöffentlichen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Oktober 2015 (pag. 161 ff.) gemachten Aussagen nicht ansatzweise die vom Beschuldigten geltend gemachte Schwarzgeldzahlung zu indizieren vermögen.