163 Z. 56-67) und ungefährer Erinnerung an den erhaltenen „Schübel“ Banknoten (pag. 163-164 Z. 79-94) mindert diese Einschätzung teilweise, jedoch nicht entscheidend. Für den sinngemässe Vorwurf des Beschuldigten (pag. 207 Z. 98-110), AK.________ habe gelogen, als er sich nicht mehr an ein angebliches „Schwarzgeldangebot“ seitens I.________ erinnern mochte (pag. 163 Z. 67), finden sich keine Hinweise. Allerdings ist bei der Beteuerung, nichts zu wissen bzw. sich nicht zu erinnern, naturgemäss (aufgrund ihrer Kürze) eine interessengeleitete Falschaussage fast immer denkbar.