25 13.2.6 Aussagen von AK.________ Der vorinstanzlichen Urteilsbegründung lässt sich zu den Aussagen von AK.________ Folgendes entnehmen (pag. 316; S. 16 der Urteilsbegründung): Ein ähnliches Fazit gilt auch für die Aussagen des Garagisten AK.________ (pag. 161-164). Seine Schilderungen sind an sich plausibel und in sich stimmig. Der von der Verteidigung erwähnte (pag. 433) Kontrast zwischen Nicht-Wissen bezüglich der Quittung (pag. 163 Z. 56-67) und ungefährer Erinnerung an den erhaltenen „Schübel“ Banknoten (pag.