Aus den grundsätzlich glaubhaften Aussagen von F.________ kann nicht viel abgeleitet werden. Von Bedeutung erscheint jedoch, dass auch er die Bierlieferungen durchwegs bar bezahlte. Dass er zu der Frage, was der Beschuldigte mit «Seich» gemeint habe, nach all der Zeit nichts mehr sagen kann, ist verständlich und vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht negativ zu beeinflussen, lag der Vorfall im Zeitpunkt der oberinstanzlichen Einvernahme doch schon etwa 6 ½ Jahre zurück.