erledigt gewesen. Er könne nicht mehr sagen, ob der Beschuldigte noch weiter ausgeführt habe, was er damit gemeint habe, er habe «Seich» gemacht. Er glaube es aber nicht (pag. 921 Z. 24 ff.). F.________ gab weiter an, es habe vielleicht mal ein «Kistli» Bier gratis dazu gegeben, aber das wisse er nicht mehr (pag. 922 Z. 4 f.). Von einer Schwarzgeldkasse habe er noch nie etwas gehört (pag. 922 Z. 9). Sodann erklärte er, dass er in der O.________ seit 2016 kein Bier der Privatklägerin mehr anbiete, da er nun mehr mit deutschem Bier Geschäfte mache, weil der Schweizer Markt sehr überlaufen sei (pag. 920 Z. 1 ff.). Aus den grundsätzlich glaubhaften Aussagen von F._