Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Aussage, wonach er die Steuern nicht immer pünktlich bezahlt habe und er deshalb das Alkoholpatent nicht mehr erhalten habe, in Bezug auf seine Glaubwürdigkeit leicht negativ ins Gewicht fallen sollte. Immerhin geht es nicht um die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Aussageperson, sondern um die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen in einer bestimmten Aussagesituation, und diesbezüglich spricht die Erwähnung dieses vorliegend irrelevanten Details vielmehr tendenziell für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. An der Berufungsverhandlung bestätigte F.________ seine zuvor nicht parteiöffentlich gemachten Aussagen.