881 Z. 37 ff.). Aus ihren nachträglich eingereichten Rechnungskopien ergibt sich das nicht bzw. nur insoweit, als gelegentlich der Rechnungsbetrag handschriftlich abgerundet wurde (Rechnungen vom 9. März 2013, 20. April 2013, 15. Juli 2013 und 31 Dezember 2013, Letztere mit einem expliziten Vermerk «Weihnachtsgeschenk»), wobei der Beschuldigte jedoch im Zeitpunkt der Rechnungen vom 15. Juli sowie 31. Dezember 2013 bereits nicht mehr für die Privatklägerin tätig war. Weiter gab L.______