datiert und schon weit zurückliegt. Dass ihren Aussagen zufolge die Angabe des Beschuldigten, wonach er «Seich» gemacht habe, anfänglich in einem Telefonat gefallen sein solle und nicht mehr Gegenstand einer SMS gewesen sei bzw. sie den Beschuldigten vermutlich nach dessen SMS angerufen habe (pag. 880 Z. 12 ff. und 32 f.), schadet der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht. Auch wenn sie weiterhin mit dem Privatkläger geschäftlich zu tun hat, so belastete sie den Beschuldigten nicht unnötig. Im Übrigen machte sie glaubhaft geltend, sie hätte die Rechnungen immer bar bezahlt, und zwar gegen Quittung.