Was die Aussagen von L.________ anbelangt, wurde die fehlende parteiöffentliche Einvernahme mit der vorgezogenen Zeugeneinvernahme am 6. November 2019 oberinstanzlich nachgeholt. Die Aussagen der Zeugin erscheinen lebendig-sachlich und im Kerngeschehen im Wesentlichen gleichbleibend, erst recht unter Mitberücksichtigung, dass die nicht parteiöffentliche polizeiliche Befragung vom 10. September 2013 (pag. 105 ff.) datiert und schon weit zurückliegt.