23 retischen Möglichkeit seitens der Vorinstanz. Festzuhalten ist vor allem, dass insbesondere AE.________ weder vom Privatkläger noch vom Beschuldigten dahingehend belastet wurde, etwas mit den Fehlbeträgen der Privatklägerin zu tun zu haben. Was die Aussagen von L.________ anbelangt, wurde die fehlende parteiöffentliche Einvernahme mit der vorgezogenen Zeugeneinvernahme am 6. November 2019 oberinstanzlich nachgeholt.