Festzustellen ist vorab, dass weder AF.________ (pag. 93 ff.) noch S.________ (pag. 101 f.) noch der «AD.________»-Wirt AE.________ (pag. 108 ff.) jemals im vorliegenden Verfahren parteiöffentlich einvernommen worden sind. Insoweit sind deren Aussagen ohnehin nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar. Im Übrigen kann aus der alleinigen Aussage von S.________, wonach er immer bar bezahlt aber nie eine Quittung erhalten habe, auch nichts zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Soweit weitergehend lassen die Angaben der drei Aussagepersonen keine Schlüsse in der Sache selbst zu.