die Vorwürfe gegen den Beschuldigten bereits bekannt waren (pag. 106 Z. 30-43, pag. 109 Z. 33) und sie ihre Aussagen bereits mehrere Monate nach den entsprechenden Ereignissen tätigten. Insgesamt können die Aussagen jedoch als grundsätzlich glaubwürdige Zeugnisse über die Geschäftstätigkeit der Privatklägerin bzw. des Beschuldigten herangezogen werden.