(vom 17.02.2014, pag. 108-111). Die Aussagen all dieser Personen wirken jeweils authentisch und ihr Inhalt plausibel. Darauf, dass sie Falschaussagen getätigt oder einzelne Ereignisse bewusst nicht genannt hätten um eigenes Fehlverhalten (z.B. Geschäfte mit „Schwarzgeld“ oder bewusstes Mitwirken am angeklagten illegalen Verhalten des Beschuldigten) zu decken, gibt es keine Hinweise, aufgrund der Protokolle kann dies – was beinahe in der Natur der Sache liegt – aber auch nicht ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigten ist schliesslich, dass zumindest L.________ und AE.________ die Vorwürfe gegen den Beschuldigten bereits bekannt waren (pag.