166, Z. 17 ff.). Im Übrigen versicherte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Oktober 2013 glaubhaft, dass sich die Existenz einer «schwarzen Kasse» seiner Kenntnis entziehe (pag. 173). Insgesamt ist festzuhalten, dass auf die glaubhaften Aussagen von AA.________ abzustellen ist. Er ist für seinen Fehler geradegestanden und hat alles zugegeben. Für weitere Diebstähle seitens AA.________ und somit eine Verantwortlichkeit für zusätzliche Fehlbeträge in der Brauerei bestehen keine Hinweise.