13.2.3 Aussagen von AA.________ Die Vorinstanz erwog zu den Aussagen von AA.________ Folgendes (pag. 612; S. 15 der Urteilsbegründung): AA.________ (polizeilich einvernommen am 28.06.2013, pag. 165-169) ist inzwischen per Strafbefehl (pag. 405) wegen Diebstahls zulasten der Privatklägerin verurteilt worden. Er war sofort geständig. Dem Gericht erscheint die vom Rechtsvertreter der Privatklägerin an der Hauptverhandlung sinngemäss geäusserte Ansicht plausibel, es würde nicht zu AA.________ Charakter passen, langfristig und im grossen Stil Dinge zu verschweigen. Insofern wird AA.