Der Privatkläger hätte sich damit einem viel zu grossen Risiko ausgesetzt, was eine falsche Belastung des Beschuldigten umso unwahrscheinlicher macht. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Privatklägers folglich im Kerngeschehen als nachvollziehbar, sachlich, schlüssig und stets in Einklang stehend mit den Aussagen anderer Personen und auch mit objektiven Beweismitteln. Sie sind somit glaubhaft und es kann im Folgenden auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt werden.