927 Z. 14 ff.). Schliesslich drängt sich die Frage auf, wieso der Privatkläger Anzeige gegen den Beschuldigten erstatten und damit umfangreiche Untersuchungen der Strafverfolgungsbehörden hätte auslösen sollen, wenn er – wie es der Beschuldigte mit der Schwarzgeldkasse behauptet – selber etwas zu verheimlichen hätte. Der Privatkläger hätte sich damit einem viel zu grossen Risiko ausgesetzt, was eine falsche Belastung des Beschuldigten umso unwahrscheinlicher macht.