Auch als ich die Sachen wieder gelesen habe, habe ich nicht mehr alles gewusst, da bin ich ehrlich» (pag. 926 Z. 23 f.). Unnötige Aggravierungen sind beim Privatkläger somit nicht festzustellen; vielmehr gab er offen zu, wenn er sich bei etwas nicht sicher war. Für die Ehrlichkeit des Privatklägers spricht weiter, dass er auf Frage des Vorsitzenden bestätigte, dass der von AA.________ im Zusammenhang mit dessen Diebstahl zum Nachteil der Privatklägerin anerkannte Deliktsbetrag von CHF 1‘935.00 in den vorliegend gegenüber dem Beschuldigten geltend gemachten CHF 246‘172.48 enthalten sei (pag. 927 Z. 14 ff.)