Der Privatkläger hatte seinem Freund komplett vertraut. Er hatte ihm eine Chance gegeben nach dessen Arbeitslosigkeit bzw. nach dem Ende seiner Anstellung in einer kleinen Bank. Gestützt auf dieses nahezu grenzenlose Vertrauen überliess er ihm den gesamten Tagesbetrieb und damit die Verantwortung für die Brauerei, was dieser offenbar ausnützte. Dieses Verhalten des Privatklägers mag durchaus als leicht naiv bezeichnet werden, was jedoch natürlich die Machenschaften des Beschuldigten in keiner Weise rechtfertigt. Trotz dieser grossen Enttäuschung hat der Privatkläger den Beschuldigten noch anlässlich der Berufungsverhandlung teilweise entlastet. So sagte er etwa auf Vorhalt der Aussa-