558 Z. 27 f.; vgl. auch schon pag. 178, Z. 81 ff.). Die Kammer konnte sich an der Berufungsverhandlung selbst ein Bild vom Privatkläger machen. Dieser persönliche Eindruck unterstrich die bereits aufgrund der Aktenlage gewonnene Impression eines Mannes, welcher durch seinen ehemals besten Freund zutiefst enttäuscht wurde. Der Beschuldigte zeigte sich betroffen und war in seinen Aussagen stets auch emotional, was zeigt, dass ihn der ganze Vorfall sehr mitgenommen hat. Dass der Privatkläger diese Betroffenheit nur vorspielte, ist kaum denkbar. Der Privatkläger hatte seinem Freund komplett vertraut.