Auch sonst sind in den Aussagen des Privatklägers keine Ungereimtheiten, nennenswerte Widersprüche oder Aggravierungen auszumachen. Vielmehr imponieren seine Aussagen mit einer unglaublichen Fülle an Übereinstimmungen mit den objektiven Beweismitteln. Eine derartige zeitliche, örtliche und sachliche Konnexität, verbunden mit dem unglaublich grossen Aufwand, den der Privatkläger trieb, um den Differenzen nachhaltig auf den Grund zu gehen, kann nicht vernünftig in Einklang gebracht werden mit der Aussage des Beschuldigten, der Privatkläger habe ihn loswerden wollen, weil er (der Beschuldigte) verlangt habe, dass rund ein Drittel der Brauerei rechtlich ihm gehören sollte (pag. 558 Z. 27 f.;