543 Z. 34 f.), macht dies seine Aussagen deswegen nicht suspekt. Ferner ist festzustellen, dass auch die Präzisierung seiner anfänglichen Aussage, wonach er am 1. Juni 2013 den ganzen Nachmittag mit einem Praktikanten in Dürrenroth gewesen sei (pag. 79, Z. 56), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung («Ich war an diesem Nachmittag am Feldschiessen» [pag. 544 Z. 8 f.], vgl. dazu auch pag. 137/Beilagenordner I), der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ebenfalls keinen Abbruch tut. Auch sonst sind in den Aussagen des Privatklägers keine Ungereimtheiten, nennenswerte Widersprüche oder Aggravierungen auszumachen.