89 Z. 144 ff.]) entgegen. Auch das Argument, dass erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom Privatkläger erwähnt worden sei, dass er dem Beschuldigten einmal mit der Überwachungskamera «eine Falle gestellt» habe, ist nicht stichhaltig: Die Installation einer Videoüberwachungsanlage – notabene in Absprache mit dem Beschuldigten – war von Anbeginn weg ein Thema (vgl. Berichtsrapport vom 2. Oktober 2013 [pag. 2 f.] sowie polizeiliche Befragung des Privatklägers vom 23. Juni 2013, [pag. 78 ff., insbesondere pag. 79 Z. 56 f.]). Nur weil er dann in der Hauptverhandlung von einer Falle sprach (pag. 543 Z. 34 f.), macht dies seine Aussagen deswegen nicht suspekt.