Feststellbar war schliesslich, dass der (aus seiner Sicht) Vertrauensbruch und das Aussageverhalten des Beschuldigten bei I.________ starke Emotionen auslösten (bezeichnend das Verbal auf pag. 88 Z. 122). Noch an der Hauptverhandlung war zu spüren, dass die vorgeworfenen Taten des Beschuldigten ihn belasteten und aufbrachten (vgl. pag. 543 Z. 16, pag. 546 Z. 16-21). Die entsprechende Darstellung des Anwaltes der Privatklägerin im Schreiben vom 30.06.2016 (pag. 371) klingt plausibel, womit wahrscheinlich erscheint, dass I.________ von den Anschuldigungen zumindest subjektiv ehrlich überzeugt ist.