13.2.2 Aussagen des Privatklägers Zu den Aussagen des Privatklägers erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 611 f.; S. 14 f. der Urteilsbegründung): Als Vertreter der Privatklägerin wurde I.________ zweimal im Verlauf der Untersuchung (Polizeiliche Einvernahme vom 23.06.2013, pag. 78-83; Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 21.10.2015 pag. 85-90) sowie an der Hauptverhandlung einvernommen (pag. 535-550).