Überdies versuchte der Beschuldigte nahezu jede Unstimmigkeit mit der ominösen Schwarzgeldkasse zu erklären; in dieser sah er offenbar eine Art Rettungsanker. Die Existenz einer solchen Kasse konnte jedoch mit den Aussagen der anderen einvernommenen Personen nicht nachgewiesen werden; insofern muss sie als blosse Schutzbehauptung des Beschuldigten angesehen werden (vgl. hierzu auch Ziff. 13.3.6 unten). Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschuldigten die Kammer nicht zu überzeugen.