Man habe sich nicht anmelden müssen, sondern man habe das Programm einfach öffnen können. Nach einer Anmeldung im Windows sei ein Zugriff auf die Kameraeinstellungen ohne weiteres Login möglich gewesen (pag. 950 Z. 24 ff.). Diese Aussage konnte so weder vom Zeugen E.________ (vgl. hierzu Ziff. 13.2.8 unten), welcher für die Installation des Videoüberwachung zuständig war, noch vom Privatkläger bestätigt werden. Aufgrund der gemachten Ausführungen ist im Sinne eines Fazits festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten insgesamt nicht glaubhaft erscheinen. Darauf kann nicht abgestellt werden.