953 Z. 14 f.). Dieser Darstellung des Beschuldigten ist entgegenzuhalten, dass die Qualität der Aufnahmen nach Überzeugung der Kammer mehr als nur ausreichend ist, um die zweite Person zu erkennen, wenn er denn nur wollte, zumal er die Kunden ja nach eigener Aussage eigentlich kannte. Als blosse Schutzbehauptungen erscheinen schliesslich auch die Aussagen des Beschuldigten rund um die Berechtigungen am Videoüberwachungssystem selbst. So gab er an, es habe nicht verschiedene Logins gegeben. Man habe sich nicht anmelden müssen, sondern man habe das Programm einfach öffnen können.