Hatte der Beschuldigte noch vor der Vorinstanz ausgeführt, dass er nicht sicher sei, ob der Privatkläger ihn informiert habe, als die Kamera nach dem Unterbruch wieder gelaufen sei, er es aber denke (pag. 564 Z. 24 f.), schien er sich vor der Kammer diesbezüglich hingegen plötzlich absolut sicher zu sein, indem er antwortete: «Ja, selbstverständlich» (pag. 952 Z. 26). Weiter führte er aus, er erkenne auf der Aufnahme nur sich selbst, die andere Person erkenne er nicht, da diese auf dem Video nicht gut erkennbar sei (pag. 952 Z. 29). Es könne schon sein, dass sie sich kennen würden, da man die meisten Kunden ja kenne, nur auf dem Video erkenne er die Person nicht (pag. 953 Z. 14 f.).