Dieses Aussageverhalten erscheint der Kammer sehr suspekt. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, zunächst voller Überzeugung von 440 Litern pro Sud auszugehen und diese dann, in Anbetracht der allmählich erdrückenden Beweislage, derart massiv zu reduzieren. Für die Kammer liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte mit allen Mitteln versuchte, die von der Privatklägerin geltend gemachten Fehlebeträge irgendwie zu erklären (vgl. dazu auch die Fotos auf pag. 994 ff., wonach gemäss Steuerung von einer Ausschlagmenge von 552 Litern bzw. gemäss Messlatte gar von 580 Litern auszugehen ist).