licher Teil davon – stammten, so ist nicht einzusehen, wieso er dies erst vor oberer Instanz zu Protokoll gab. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, wonach die bei der Berechnung des Offenbiers zu Grunde gelegte Menge von 440 Litern Bier pro Sud nicht realistisch sei (pag. 955 Z. 1 f.). Der Beschuldigte erklärte ausschweifend und in aller Präzision den genauen Ablauf eines Bierbrauvorgangs. Diese Erläuterungen schloss er mit dem Fazit, dass bis zuletzt nur etwa 382 Liter pro Sud übrigblieben, was 19 Fässern entspreche. Dies gelte nur für das helle Bier, bei den Spezialitäten sei es noch weniger