183 Z. 331 f.]). Wären diese beiden Personen tatsächlich in Schwarzgeldzahlungen involviert gewesen, so hätte es ihnen gegenüber keiner Erklärung bedurft. Alles in allem ist doch klar festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten für sich allein betrachtet wenig glaubhaft sind und im Übrigen auch weder durch die Aussagen der beiden Betroffenen (L.________ und F.________) noch durch objektive Beweismittel bestätigt werden konnten. An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte sodann erstmals aus, er habe ganze Sude Bier wegwerfen müssen, dies, weil ihm beim Brauen Fehler unterlaufen seien (pag. 956 Z. 26 ff.).