17 CHF 24‘000.00 für die Arbeiten fällig gewesen, und von diesem Betrag seien die CHF 6‘000.00 aus der Schwarzgeldkasse bezahlt worden. Dies sei ihm eingefallen, nachdem er die Rechnung wieder gesehen habe (pag. 951 Z. 38 ff.). Auch dieser plötzliche Sinneswandel erscheint der Kammer wenig glaubhaft. Im Weiteren präsentieren sich auch die Erklärungen bzw. Ausführungen des Beschuldigten zu den an L.________ und AI.________ versendeten SMS (bzw. Telefonat) als doch gar hilflos, hatten diese doch von den Unregelmässigkeiten rund um die fristlose Entlassung des Beschuldigten und von AA.