In seiner ersten polizeilichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, Herr G.________ habe für seine Arbeiten eine Rechnung über CHF 18‘000.00 gestellt. Davon seien CHF 6‘000.00 aus der Schwarzgeldkasse bezahlt worden, der Rest normal über die Buchhaltung (pag. 179 Z. 119 ff.). Zwar sagte der Beschuldigte konstant aus, dass das Geld aus der Schwarzgeldkasse für die Bezahlung von Handwerkern eingesetzt wurde (pag. 179 Z. 121 f.; pag. 552 Z. 31 ff.; pag. 554 Z. 17 f.), indes passte der Beschuldigte seine Aussagen auch im Zusammenhang mit der AH.________ AG an: So gab er an der Berufungsverhandlung – nachdem zuvor in der Einvernahme von G.______