558 Z. 11 ff.). Dies steht jedoch in klarem Widerspruch zu seiner ersten Aussage, als er bezüglich der CHF 500’00 – 1‘000.00 erklärte, der Betrag sei je nach Saison verschieden gewesen, um sogleich die Solothurner Biertage als Beispiel zu nennen (pag. 179 Z. 112 ff.), was darauf schliessen lässt, dass diese einen der Faktoren darstellten, ob es nun eben CHF 500’00 oder CHF 1‘000.0 pro Monat waren. An der Berufungsverhandlung sprach der Beschuldigte zuletzt dann von CHF 1‘000.00 monatlich, wenn Feste gewesen seien, dann sei es mehr gewesen (pag. 952 Z. 8 f.).