_ hinzuweisen, wonach dieser immer bar bezahlt und dafür nie eine Quittung erhalten habe (pag. 102), was der Beschuldigte im Übrigen im Wesentlichen bestätigte (pag. 180 Z. 169). Wie der Beschuldigte demnach eine solche Quittung im Handschuhfach seines Fahrzeugs gefunden haben will, ist nicht nachvollziehbar. Weiter erscheint die Aussage im Zusammenhang mit der Schwarzgeldkasse, wonach man Abholer, welche das Bier in AY.________ abholten, nie im Kundenstamm erfasst habe (pag. 180 Z. 204), doch recht eigenartig, gerade in Verbindung mit seinen Ausführungen betreffend AF.________ vom AG.________: Diesbezüglich sagte er nämlich, AF.________ sei nirgends auf einer Kundenliste, weil das