562 Z. 26 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussage, es habe sich um einen Einzelfall gehandelt (pag. 957 Z. 7 ff.). Die anfänglich geltend gemachte Unsicherheit, ob es sich beim gefundenen Beleg tatsächlich um denjenigen von S.________ handelte, verflog demnach im Laufe des Verfahrens. Zuletzt schien sich der Beschuldigte diesbezüglich absolut sicher zu sein. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie die Erinnerung des Beschuldigten im Laufe der Jahre hätte besser werden sollen. Schliesslich ist hierbei auch auf die Aussage von S.________ hinzuweisen, wonach dieser immer bar bezahlt und dafür nie eine Quittung erhalten habe (pag.