Es könne durchaus sein, dass es sich genau um diesen Beleg handle. Er könne aber nicht zu 100% sagen, ob es sich dabei wirklich um den angedeuteten Fall gehandelt habe (pag. 180 Z. 184). Gleich äusserte sich der Beschuldigte in der Einvernahme vom 5. Mai 2015 zu diesem Vorfall (pag. 200 Z. 313 ff.). Demgegenüber führte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er sei dieser Sache nachgegangen und habe festgestellt, dass er die entsprechende Quittung im Handschuhfach seines Wagens vergessen habe. Aus diesem Grund habe er diesen Bierverkauf erst nachträglich verbucht (pag. 562 Z. 26 ff.).