__ vom Mai/Juni 2013 nach einer Kontrollankündigung durch den Privatkläger im Juni nachgebucht worden sei, bestritt der Beschuldigte dann jedoch nicht. Insoweit ist nicht klar, weshalb dann bei der Existenz einer Schwarzgeldkasse überhaupt hätte nachgebucht werden sollen, zumal seinen Angaben zufolge im Jahr 2013 keine Schwarzgeldkasse mehr geführt wurde (pag. 181 Z. 237 ff.). Nicht nachvollziehbar sind sodann auch die folgenden mit dieser Nachbuchung im Zusammenhang stehenden Aussagen: Er habe einmal im Handschuhfach seines Fahrzeuges einen Beleg vergessen. Es könne durchaus sein, dass es sich genau um diesen Beleg handle.