557 Z. 19-21). Selbstverständlich kann diesbezüglich aber nicht ausgeschlossen werden, dass ihm diese Details erst nachträglich „wieder in den Sinn kamen“ oder er sie bei den früheren Einvernahmen zufälligerweise nicht erwähnte. Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschuldigten nicht per se unglaubwürdig, aber offensichtlich stets taktisch, mit Rücksicht auf das eigene Interesse, getätigt, und nicht frei von Widersprüchen. Sie sind primär anhand ihrer argumentativen Plausibilität im Vergleich mit anderen subjektiven und objektiven Beweismitteln zu beurteilen.