Zumindest für eine interessengeleitete Interpretation der Vergangenheit durch den Beschuldigten spricht sodann etwa, dass dieser zuerst nur vermutete, er habe eine Barzahlung des Kunden S.________ deshalb nachgebucht, weil er den entsprechenden Beleg im Handschuhfach seines Autos vergessen habe (pag. 180 Z. 184-187, pag. 200 Z. 313-315), diesen Hergang an der Hauptverhandlung dann aber als Gewissheit präsentierte („Ich bin dieser Sache nachgegangen und habe festgestellt, dass…“, pag. 562 Z. 24-33), ohne dass erkennbar wäre, wie er diesbezüglich Gewissheit erlangt haben könnte.