Für ihn nachteilige Aussagen tätigte der Beschuldigte nur bezüglich der Buchhaltungsmanipulation, von der er jedoch wissen musste, dass sie sowieso nachweisbar sein würde. Die Bedeutung des Detailreichtums bestimmter Aussagen als Realkennzeichen darf zudem nicht überbewertet werden, da der Beschuldigte nach Ansicht des Gerichts auch über die nötige Intelligenz und Lebens- bzw. Geschäftserfahrung verfügt, um sich die geäusserten Details auszudenken. Zumindest für eine interessengeleitete Interpretation der Vergangenheit durch den Beschuldigten spricht sodann etwa, dass dieser zuerst nur vermutete, er habe eine Barzahlung des Kunden S.__